Zum 1.1.2023 tritt der neue § 1358 BGB in Kraft, der eine grund-legende Änderung der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Fällen mit sich bringt, in denen ein Ehegatte aufgrund eines Unfalls oder Krankheit (insbes. Bewusstlosigkeit) handlungs- oder entscheidungsunfähig wird.

Ab dem kommenden Jahr hat nunmehr der andere Ehegatte das Recht, den handlungsunfähigen Ehegatten im Hinblick auf die ärztliche Behandlung zu vertreten, auch ohne Vorsorgevollmacht oder eine andere Vollmacht des Handlungsunfähigen. Die Vertretungsbefugnis gilt nicht nur für die medizinische Versorgung, sondern auch für den Abschluss von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen etc.

Die neue gesetzliche Vertretungsbefugnis besteht allerdings nicht:

  • wenn die Ehegatten getrennt leben;
  • wenn dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte die Vertretung ablehnt
  • wenn ein Dritter zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollmächtigt ist, etwa durch eine Vorsorgevollmacht.

Die Neuregelung ist zu begrüßen, denn Sie ermächtigt in den Fällen, in denen keine Vorsorgevollmacht besteht, dem anderen Ehegatten zu schnellem und unbürokratischem Handeln für den erkrankten Ehegatten.

Sofern Sie eine Vorsorgevollmacht unterschrieben haben, sollten Sie diese vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelung überprüfen.

Dr. Mario Frank
Rechtsanwalt